Im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen der IV habe der Beschwerdeführer ein 50%iges Pensum mit stark eingeschränkter Schulter gut bewältigen können (kein Heben von Lasten über 10 kg, Überkopfarbeiten und Wechsel von Stehen und Sitzen aufgrund des Rückens). Demzufolge habe sie weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt, da der Beschwerdeführer nachweislich mit der eingeschränkten Schulter maximal 50 % in einem angepassten Umfeld habe arbeiten können und in Zukunft arbeiten können werde (vgl. Bericht vom 18. Oktober 2022). Demgegenüber erachtete Dr. med. C. gar mittelschwere Tätigkeiten sowie – wenn auch nur sehr leichte – Überkopfarbeiten als zumutbar (VB 211 S. 1).