5.2. Bereits im Einspracheverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, seine Arbeitsfähigkeit habe sich gemäss Beurteilung von Dr. med. E. wieder verschlechtert (vgl. VB 228 S. 4 f.). Dr. med. E. stellte ab 8. November 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg und ohne Überkopf-Arbeiten fest (vgl. VB 213; 231 S. 1). Im Bericht vom 18. Oktober 2022 führte Dr. med. E. aus, unter den regelmässigen Physiotherapien sei es zu einer Schmerzminderung und einer Erhöhung des Bewegungsumfanges mit verbessertem Nacken- und Schürzengriff sowie der Möglichkeit, den Arm bis maximal 100 Grad zu heben, gekommen.