5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die Beurteilung seiner Hausärztin Dr. med. E. und deren im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 18. Oktober 2022 im Wesentlichen geltend, es sei von einer 50%igen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.; Replik S. 2).