1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 30. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 248) zu Recht den Fallabschluss per 31. Dezember 2021 vorgenommen, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und diesem (bloss) eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen hat.