2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin Elisabeth Maier, Rechtsanwältin, Binnigen, ernannt. -3- 2.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 20. Dezember 2022 im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. Mit Duplik vom 23. Januar 2023 bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: