"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.