Mit Mitteilung vom 29. Dezember 2021 stellte sie die Taggeldleistungen und – grundsätzlich – die Heilbehandlungsleistungen per 31. Dezember 2021 ein, da von der weiteren Heilbehandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und sprach ihm eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. August 2022 ab.