1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer war als Linienspezialist bei der B. AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert, als er am 25. Juli 2017 stolperte und auf die rechte Schulter stürzte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin vorübergehende Leistungen und tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Mit Mitteilung vom 29. Dezember 2021 stellte sie die Taggeldleistungen und – grundsätzlich – die Heilbehandlungsleistungen per 31. Dezember 2021 ein, da von der weiteren Heilbehandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei.