Somit ist rechtsgenüglich erstellt, dass im massgebenden Beurteilungszeitraum (vgl. E. 3.) keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist und folglich kein Revisionsgrund gegeben ist. Demnach ist das Rentenbegehren des Beschwerdeführers (weiterhin) abzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.