Einstichstelle, tägliche Injektion"] und vom 4. Dezember 2017 in VB 9 S. 14 ["Der Drogenabusus ist anamnestisch noch ab und zu aktuell."]). Entscheidend ist jedoch, dass in den Akten keine ärztliche Bestätigung ersichtlich ist, die eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums bzw. der Einnahme eines Substitutionsprodukts attestiert. Auch Dr. med. C. stellte keine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Eine Diagnose genügt für sich allein aber nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Denn damit wird über das quan- -6-