4.3. In der Stellungnahme vom 6. Mai 2021 ging Dr. med. B. entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6) auf den Bericht von Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2020 (VB 47 S. 5 f.) ein und führte aus, diese Berichte über die seit Jahren bestehenden psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers und weise eindrücklich auf die Beziehungskrise hin, derentwegen er wieder begonnen habe, zu trinken und Drogen zu nehmen. Folglich habe sich weder die Notwendigkeit einer Psychotherapie noch die eines Arbeitsunfähigkeitsattestes ergeben (VB 54 S. 2). Die von Dr. med.