eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, überwiegend sitzend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Knien, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüste, Leitern und Dächer, ohne Gehen in unwegsamem Gelände und ohne repetitives Begehen von Treppen) sei der Beschwerdeführer ab dem 4. Dezember 2017 vollständig arbeitsfähig. Es sei eine Auflage betr. Drogenabstinenz zu veranlassen (VB 27 S. 3). Gestützt auf diese Stellungnahme wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2019 das Rentenbegehren ab (VB 36).