1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 75) wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab. Seit der formell rechtskräftigen Rentenablehnung vom 27. September 2019 (VB 36) sei keine Änderung der erheblichen Tatsachen eingetreten. Der Beschwerdeführer rügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.), es bestünden Veränderungen des Gesundheitszustands, die geeignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu gelangen. Daher habe die Beschwerdegegnerin den Fall umfassend neu zu prüfen. Im Übrigen bestünden Zweifel an der RAD-Beurteilung von Dr. med.