1.2. Auf die Neuanmeldung vom 6. Juli 2020 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2020 nicht ein. Eine weitere Neuanmeldung erfolgte am 8. Januar 2021. Nach wiederholter Aktenvorlage an den RAD stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 28. Juni 2022 dem Beschwerdeführer in Aussicht, das Rentenbegehren abzuweisen. Daran hielt sie – nach Eingang von Einwänden des Beschwerdeführers und erneuter Vorlage der Akten an Dr. med. B. – am 8. September 2022 verfügungsweise fest. 2. 2.1. Am 30. September 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: