(maximal; vgl. dazu statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) 25 % nichts Wesentliches ändern. 4.3. Die auf die LSE-Tabelle gestützte Festsetzung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. Bei einem von dieser in ihrer Verfügung vom 2. September 2022 errechneten Invaliditätsgrad von 32 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 3.2.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.