Daran und insbesondere auch am Grundsatz der Schadenminderungspflicht hat BGE 148 V 174 nichts geändert. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, bei der Invaliditätsgradberechnung sei ihm überhaupt kein Invalideneinkommen (für die Dauer der Umschulung) beziehungsweise ein solches von maximal Fr. 36'695.00 (für das Jahr 2021) anzurechnen, kann dem aufgrund einer (negativen) Abweichung von mindestens Fr. 17'519.00 pro Jahr, entsprechend rund 32 %, vom zumutbarerweise erzielbaren (und zudem unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ermittelten) Invalideneinkommen von Fr. 54'214.00 (für das Jahr 2018) nicht gefolgt werden.