4.2. Dieses Vorgehen und im Speziellen die Festsetzung des Invalideneinkommens sind mit Blick auf die vorerwähnten Grundsätze nicht zu beanstanden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich eine versicherte Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich das hypothetische Einkommen in derjenige Tätigkeit anrechnen lassen muss, bei welcher der geringste Invaliditätsgrad resultiert (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 7.2.2). Entsprechend hat das -7-