4. 4.1. In ihrer Verfügung vom 2. September 2022 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2021 (VB 125) für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 79'430.00 an. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2018, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % auf Fr. 54'214.00 fest. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 32 % (vgl. VB 142, S. 2).