1.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2022 zu Recht verneint hat. Soweit die Parteien davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit – spätestens zum Zeitpunkt des (angesichts der am 3. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung; vgl. VB 30 S. 10, und Art. 29 Abs. 1 IVG) – frühestmöglichen Anspruchsbeginns am 1. Oktober 2018) voll arbeitsfähig ist, gibt dies insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med.