1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 2. September 2022 im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei einem aus dem Vergleich der entsprechenden Einkommen resultierenden Invaliditätsgrad von 32 % habe er daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Vernehmlassungsbeilage [VB] 142). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe sein Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Ferner habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.