Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin dessen gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Am 3. Oktober 2018 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie werde sich "im Rahmen der Frühintervention" an den Kosten einer Ausbildung zum Fahrlehrer beteiligen, und stellte diesem ferner mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 die Verneinung eines weitergehenden Leistungsanspruchs in Aussicht. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018 Einwände. Nachdem der Beschwerdeführer die Prüfung zum Fahrlehrer im Oktober 2020 bestanden hatte, verfügte die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2021 gemäss ihrem Vorbescheid.