1. 1.1. Nachdem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des 1970 geborenen Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nach dessen entsprechender Anmeldung vom 11. Juli 2002 mit Einspracheentscheid vom 20. April 2010 verneint hatte, meldete sich der Beschwerdeführer am 30. März 2018 abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin dessen gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab.