4.2. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer indes nicht anwaltlich vertreten ist, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Umtriebsentschädigung ist ihm ebenfalls nicht zuzusprechen, ist ihm doch kein hoher und den Rahmen des Üblichen sowie Zumutbaren überschreitender Arbeitsaufwand angefallen (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Das Versicherungsgericht erkennt: