Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung entschieden. Ob der Beschwerdeführer mit dem fraglichen Antrag weitere beziehungsweise andere Leistungen nach UVG, Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 78 ATSG oder Sonstiges geltend machen will, braucht damit nicht weiter differenziert zu werden und kann folglich offen bleiben. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang jedenfalls nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426 und 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).