3.2. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf die vom Beschwerdeführer geforderte "Entschädigung" (vgl. dessen Eingaben vom 25. Dezember 2022 sowie vom 18. und 19. Januar 2023) einzugehen: Soweit damit nicht die Zusprache einer Parteientschädigung anbegehrt wird (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.), fehlt es diesem Antrag offenkundig an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, hat die Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. September 2022 doch einzig über den Fallabschluss sowie einen allfälligen Anspruch des -5-