Insbesondere ist die Zulässigkeit des Fallabschlusses (bereits) per 31. August 2022 nicht rechtsgenüglich erstellt. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung kann damit aktuell (noch) nicht beurteilt werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG und statt vieler BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff.). Folglich ist der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren (medizinischen) Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.