3. 3.1. Aus dem Dargelegten ergibt sich ohne Weiteres, dass an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse der vorprozessualen medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin zumindest geringe Zweifel bestehen (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 basiert damit auf ungenügenden sachverhaltlichen Erhebungen, was von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt ist. Insbesondere ist die Zulässigkeit des Fallabschlusses (bereits) per 31. August 2022 nicht rechtsgenüglich erstellt.