1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt. Ferner bestünden weiterhin unfallbedingte gesundheitliche Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit. Bei richtiger Betrachtung habe er daher – selbst bei Zulässigkeit des Fallabschlusses – Anspruch sowohl auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Ferner stehe ihm aufgrund des unrechtmässigen Vorgehens der Beschwerdegegnerin eine "Entschädigung" zu.