Der Beschwerdeführer sei ferner in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei einem sich daraus ergebenden Invaliditätsgrad von weniger als 10 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Zudem liege keine Integritätseinbusse vor, welche Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu vermitteln vermögen würde.