1. 1.1. Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 303) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf verschiedene interne versicherungsmedizinische Beurteilungen (vgl. VB 198, VB 240 und VB 255) im Wesentlichen davon aus, bezüglich der Folgen des Ereignisses vom 4. August 2020 sei von einer weiteren Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten, weshalb der Fallabschluss vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei ferner in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer nicht mehr arbeitsfähig.