2.5. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingaben vom 22., 25. und 27. Dezember 2022 sowie vom 18., 19., 27. und 30. Januar sowie vom 27. Februar 2023 im Wesentlichen sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest und beantragte zudem von der Beschwerdegegnerin eine "Entschädigung". Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: