Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Schreiben vom 28. Juli 2022 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. August 2022 ab und verneinte zudem mit Verfügung vom 24. August 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. September 2022 fest.