1. Der 1995 geborene Beschwerdeführer war seit dem 13. Juli 2022 über die B. temporär bei der Z. Zweigniederlassung der C. als Strassenbauer beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 4. August 2020 verletzte er sich bei einem Treppensturz an der rechten Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.