8.2. Der Beschwerdeführerin würde nach dem Ausgang des Verfahrens eigentlich eine Parteientschädigung zustehen (Art. 61 lit. g ATSG). Indes kann im Sinne des Verursacherprinzips keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden ist (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 342/04 vom 18. März 2005 E. 5.2). Dies ist hier der Fall (vgl. E. 8.1. hiervor). Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Parteikosten selber zu tragen.