THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: UELI KIESER, Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216). Vorliegend hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über die neu aufgetretenen Rückenbeschwerden zu informieren und die entsprechenden, bereits Ende Oktober 2021 vorliegenden Arztberichte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einzureichen (vgl. VB 183 S. 1), womit sich das vorliegende Beschwerdeverfahren mutmasslich erübrigt hätte. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten gemäss Verursacherprinzip (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.