Die Beschwerdegegnerin wird daher auch in dieser Hinsicht ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen haben. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2021 demzufolge aufzuheben und die Sache – im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 2) – zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und anschliessenden erneuten Beurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich (vorerst) Ausführungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin.