VB 182.3 S. 2 f.). Weil die entsprechenden Berichte der Radiologie des Spitals D. der Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass nicht vorlagen, konnte sie diese auch nicht dem RAD zur medizinischen Beurteilung unterbreiten bzw. hatte sie auch keinen Anlass, weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang treffen. Es ist somit in medizinischer Hinsicht ungeklärt, ob und gegebenenfalls inwiefern die Rückenbeschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (auch) in einer angepassten Tätigkeit beeinflussen.