VB 182.4 S. 1) sowie der psychiatrischen (20. September 2021; VB 182.3 S. 1) Begutachtung durch die SMAB mutmasslich bereits vor, wurden indessen – da den orthopädischen Fachbereich betreffend und bei damals fehlenden Anhaltspunkten für eine erhebliche entsprechende Gesundheitsstörung – nicht abgeklärt, wobei offenzubleiben hat, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung überhaupt auf ihr Rückenleiden hinwies. Dem psychiatrischen Teilgutachten kann lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von "diversen körperlichen Beschwerden" und "körperlichen Problemen" berichtete (vgl. -7-