schen Aktivierung der Arthrosen im Bereich beider ISG (vgl. BB 6). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2021 unter – mit objektivierbaren Befunden (zumindest in einem gewissen Umfang) erklärbaren – Rückenbeschwerden litt. Diese lagen im Zeitpunkt der gastroenterologischen (24. August 2021; VB 182.4 S. 1) sowie der psychiatrischen (20. September 2021; VB 182.3 S. 1)