5. Das Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands (vgl. E. 3.1. hiervor) ist vorliegend – insbesondere in Berücksichtigung der in der Neuanmeldung vom 9. September 2019 neu geltend gemachten und in den medizinischen Akten dokumenteierten psychischen Symptomatik (vgl. VB 70 S. 5) – zu Recht unumstritten (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2019; VB 83).