Die SMAB-Gutachter führten aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit März 2019 zu 60% (ca. 5 Stunden pro Tag) arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit "[w]ährend der stationären Aufenthalte vom 31.05. bis 25.07.2019, 23.10. bis 03.12.2019 und 09.12.2019 bis 08.03.2021" (recte: 09.12.2020 bis 08.03.2021 [vgl. VB 166 S. 1]) aufgehoben gewesen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe – ebenfalls mit Ausnahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit während der vorerwähnten stationären Aufenthalte – seit März 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 70% (ca. 6 Stunden pro Tag; vgl. VB 182.1 S. 9 f.).