Darin kam diese zum Schluss, dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ein "somatisch-/gastroenterologisches Leiden" mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit (als Köchin und Raumpflegerin) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit seit August 2018 (wieder) zu 100 % arbeitsfähig (vgl. VB 65 S. 2).