6. Zusammenfassend wurde keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, welche geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2022 zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. - 10 -