B. wurde allerdings kein (neues) organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden festgehalten. Die von ihm abweichend zum ZMB- Gutachten festgehaltene Diskushernie C3/4 mit Impression des Duralsacks und Abflachung des Myelons geht auf ein MRI aus dem Jahr 2012 zurück, welches den ZMB-Gutachtern vorlag (vgl. VB 178.2 S. 26) und in welchem bei C3/4 eine massiv ausgeprägte Restrospondylose/Uncarthrose beschrieben wurde (VB 140 S. 11).