B. geht jedoch nicht hervor, weshalb die von ihm beschriebene HWS-Beweglichkeit an der im ZMB-Gutachten festgehaltenen Arbeitsfähigkeit oder dem dort beschriebenen Arbeitsplatzprofil einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.1. hiervor) etwas ändern soll. Es ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern sich eine Reduktion der HWS- Beweglichkeit von 30° auf 10° in einer adaptierten Tätigkeit einkommensreduzierend auswirken soll. Vor diesem Hintergrund kann denn auch offen gelassen werden, ob angesichts der im ZMB-Gutachten festgehalten Differenzen der vom Beschwerdeführer gezeigten HWS-Beweglichkeit von links bis zu 30° (vgl. E. 3.3. hiervor) die Messungen von Dr. med.