5.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem von ihm zitierten Wert von 30° links und rechts nicht um eine Reduktion von dem von ihm als Normalwert genannten 80°, sondern um die eigentliche Beweglichkeit (anstelle von 80° nur 30°, was einer Reduktion der Beweglichkeit um 50° entsprechen würde). Die von ihm angestellte Vergleichsrechnung ist daher von vornherein nicht korrekt. Rein mathematisch hat die Einschränkung gemäss ZMB-Gutachten 62.5 % (100-30°/80°x100) betragen. Würde dies der von Dr. med.