- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung - Akzentuierte Persönlichkeit mit mässig narzistischen Zügen In der angestammten, körperlich schweren und mit körperlichen Zwangshaltungen einhergehenden Tätigkeit als Garagist und Automechaniker sei der Beschwerdeführer seit ca. 2006 vollständig arbeitsunfähig. Für adaptierte, körperlich leichte bis kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf bis zehn Kilogramm sowie ohne Einnahme von körperlichen Zwangshaltungen bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (VB 178.2 S. 51). -5-