3. 3.1. Der hier massgebliche Vergleichszeitpunkt in retrospektiver Hinsicht wird durch die Verfügung vom 23. Juli 2015 (VB 200) definiert. Dieser lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das ZMB-Gutachten vom 4. Juli 2014 zu Grunde (VB 178). Im Rahmen dieser Begutachtung wurde der Beschwerdeführer in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie untersucht und beurteilt, wobei unter anderem folgende Diagnosen gestellt wurden (VB 178.2 S. 48 f.):