" 1. Die Verfügung der IV-Stelle der SVA Aargau vom 29.08.2022 sei aufzuheben. 2. Die IV-Stelle sei anzuweisen, auf die IV-Anmeldung vom 22.06.2021 einzutreten. UKEF" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 250) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2021 (VB 235) eingetreten ist.