1.3. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer eine weitere Neuanmeldung vor und machte dabei insbesondere geltend, gegenüber der Beurteilung des ZMB-Gutachtens vom 4. Juli 2014 liege neu unter anderem eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule um insgesamt 80 % vor. Nach Rücksprache mit dem RAD trat die Beschwerdegegnerin wie vorbeschieden mit Verfügung vom 29. August 2022 nicht auf das Leistungsbegehren ein. -3- 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: